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Rechtsprechung
   BVerwG, 06.03.2014 - 1 C 2.13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,3193
BVerwG, 06.03.2014 - 1 C 2.13 (https://dejure.org/2014,3193)
BVerwG, Entscheidung vom 06.03.2014 - 1 C 2.13 (https://dejure.org/2014,3193)
BVerwG, Entscheidung vom 06. März 2014 - 1 C 2.13 (https://dejure.org/2014,3193)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    AsylVfG 1982 § 29; AufenthG § 11 Abs. 1, § 25 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 5; AuslG 1965 § 11 Abs. 2; GFK Art. 32
    Aufenthaltserlaubnis für Flüchtlinge; Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Ausweisung; Befristung auf Null; Befristung ohne Ausreise; Beseitigung der Sperrwirkung; Sperrwirkung der Ausweisung; spezielle Erteilungssperre; Titelerteilungssperre.

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    AsylVfG 1982 § 29
    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Aufenthaltserlaubnis für Flüchtlinge; Ausweisung; Befristung auf Null; Befristung ohne Ausreise; Beseitigung der Sperrwirkung; Sperrwirkung der Ausweisung; Titelerteilungssperre; spezielle Erteilungssperre

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 29 Abs 2 AsylVfG, § 11 Abs 1 AufenthG 2004, § 25 Abs 1 S 2 AufenthG 2004, § 25 Abs 2 AufenthG 2004, § 25 Abs 5 AufenthG 2004
    Aufenthaltserlaubnis für Flüchtlinge; Beseitigung der Sperrwirkung der Ausweisung; Befristungsanspruch auf Null ohne Ausreiseerfordernis

  • Wolters Kluwer

    Beseitigung der Sperrwirkung einer Ausweisung für die Erteilung weiterer Aufenthaltstitel durch die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG; Vorliegen von Gründen für die Festsetzung einer Sperre hinsichtlich Erfordernis der Ausreise

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 11 Abs. 1, AufenthG § 25 Abs. 1 S. 2, AufenthG § 25 Abs. 2, AufenthG § 25 Abs. 5, AuslG § 11 Abs. 2, GFK Art. 32
    Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, anerkannter Flüchtling, Ausweisung, Befristung, Befristung auf Null, Befristung ohne Ausreise, Ausreise, Sperrwirkung, Beseitigung der Sperrwirkung, Wirkung der Ausweisung, spezielle Erteilungssperre, ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    §§ 11 Abs. 1, 25 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 5 AufenthG, § 11 Abs. 2 AuslG 1965, Art. 32 GFK, § 29 AsylVfG 1982
    Ausländerrecht: Sperrwirkung einer Ausweisung | Aufenthaltserlaubnis für Flüchtlinge; Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Ausweisung; Befristung auf Null; Befristung ohne Ausreise; Beseitigung der Sperrwirkung; Sperrwirkung der Ausweisung; Spezielle ...

  • rewis.io

    Aufenthaltserlaubnis für Flüchtlinge; Beseitigung der Sperrwirkung der Ausweisung; Befristungsanspruch auf Null ohne Ausreiseerfordernis

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beseitigung der Sperrwirkung einer Ausweisung für die Erteilung weiterer Aufenthaltstitel durch die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG; Vorliegen von Gründen für die Festsetzung einer Sperre hinsichtlich Erfordernis der Ausreise

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Sperrwirkung einer Ausweisung kann auf Null befristet werden

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Sperrwirkung einer Ausweisung kann auf Null befristet werden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ausweisung mit einer auf Null befristeten Sperrwirkung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Humanitäre Aufenthaltserlaubnis für Flüchtlinge

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Sperrwirkung einer Ausweisung kann auf Null befristet werden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Aufhebung der Sperrwirkung einer Ausweisung durch humanitäre Aufenthaltserlaubnis nur für Aufenthaltstitel ohne spezielle Erteilungssperre

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Aufhebung der Sperrwirkung einer Ausweisung durch humanitäre Aufenthaltserlaubnis nur für Aufenthaltstitel ohne spezielle Erteilungssperre

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Sperrwirkung einer Ausweisung kann auf Null befristet werden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bei Erfüllung des präventiven Zwecks kann Sperrwirkung einer Ausweisung auf Null befristet werden

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Wiedereinreisesperre bei langer Straffreiheit aufgehoben

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2014, 1107
  • FamRZ 2014, 1016
  • DÖV 2014, 635
 
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Wird zitiert von ... (85)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 10.07.2012 - 1 C 19.11

    Antrag; Äquivalenzgrundsatz; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches

    Auszug aus BVerwG, 06.03.2014 - 1 C 2.13
    Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der begehrten Befristung ist hier die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts (vgl. Urteil vom 10. Juli 2012 - BVerwG 1 C 19.11 - BVerwGE 143, 277 = Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 9, jeweils Rn. 12 m.w.N.).

    Rechtsänderungen während des Revisionsverfahrens sind allerdings zu beachten, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Bundesverwaltungsgerichts - sie zu berücksichtigen hätte (Urteil vom 10. Juli 2012 a.a.O.).

    Seit Inkrafttreten des § 11 AufenthG in der Neufassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 haben Ausländer grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die Ausländerbehörde mit einer Ausweisung zugleich das daran geknüpfte gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie die Titelerteilungssperre befristet, ohne dass es insoweit eines Antrags des Ausländers bedarf (Urteil vom 10. Juli 2012 - BVerwG 1 C 19.11 - BVerwGE 143, 277 = Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 9, jeweils Rn. 30; vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. September 2013 - Rs. C-297/12 - InfAuslR 2013, 416 Rn. 34).

    Die Entscheidung über die Länge der Frist ist eine rechtlich gebundene Entscheidung, die nicht im Ermessen der Ausländerbehörde steht (vgl. Urteile vom 10. Juli 2012 a.a.O., jeweils Rn. 34 und vom 14. Mai 2013 - BVerwG 1 C 13.12 - InfAuslR 2013, 334 Rn. 27).

    Die Abwägung ist hier nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichtshofs zu treffen (vgl. Urteile vom 10. Juli 2012 a.a.O., jeweils Rn. 42 und vom 14. Mai 2013 a.a.O. Rn. 32).

    Dann entfällt das Erfordernis einer Fristbestimmung wie auch der Ausreise aus Deutschland (vgl. Urteile vom 10. Juli 2012 a.a.O., jeweils Rn. 33; vom 4. September 2007 - BVerwG 1 C 43.06 - BVerwGE 129, 226 = Buchholz 402.242 § 31 AufenthG Nr. 2, jeweils Rn. 28 und vom 13. April 2010 - BVerwG 1 C 5.09 - BVerwGE 136, 284 = Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 6, jeweils Rn. 17).

  • BVerwG, 13.04.2010 - 1 C 5.09

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Aufenthaltserlaubnis aus familiären

    Auszug aus BVerwG, 06.03.2014 - 1 C 2.13
    Insoweit schränkt der Senat seine Rechtsprechung ein, die er mit Urteil vom 4. September 2007 (BVerwG 1 C 43.06 - BVerwGE 129, 226 = Buchholz 402.242 § 31 AufenthG Nr. 2, jeweils Rn. 34 und 42) begründet und mit Urteil vom 13. April 2010 (BVerwG 1 C 5.09 - BVerwGE 136, 284 = Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 6, jeweils Rn. 12) fortentwickelt hat.

    Der Senat hat allerdings bereits darauf hingewiesen, dass der Zusammenschau bestimmter Regelungen, zu denen § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG gehört, zu entnehmen ist, dass der Gesetzgeber die Aufhebung der Sperrwirkung einer gesonderten Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 bis 6 AufenthG vorbehalten hat (Urteil vom 13. April 2010 a.a.O., jeweils Rn. 13).

    Dann entfällt das Erfordernis einer Fristbestimmung wie auch der Ausreise aus Deutschland (vgl. Urteile vom 10. Juli 2012 a.a.O., jeweils Rn. 33; vom 4. September 2007 - BVerwG 1 C 43.06 - BVerwGE 129, 226 = Buchholz 402.242 § 31 AufenthG Nr. 2, jeweils Rn. 28 und vom 13. April 2010 - BVerwG 1 C 5.09 - BVerwGE 136, 284 = Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 6, jeweils Rn. 17).

    Ein Anspruch auf vollständige Beseitigung der Wirkungen der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 AufenthG kann sich aber auch aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben, etwa weil schützenswerte familiäre Belange im Sinne von Art. 6 GG dies erfordern (zu Letzterem vgl. Urteile vom 13. April 2010 a.a.O., jeweils Rn. 17 und vom 4. September 2007 a.a.O., jeweils Rn. 28).

  • BVerwG, 04.09.2007 - 1 C 43.06

    Aufenthaltserlaubnis, Sperrwirkung der Ausweisung, Befristung, Ehegattennachzug,

    Auszug aus BVerwG, 06.03.2014 - 1 C 2.13
    Insoweit schränkt der Senat seine Rechtsprechung ein, die er mit Urteil vom 4. September 2007 (BVerwG 1 C 43.06 - BVerwGE 129, 226 = Buchholz 402.242 § 31 AufenthG Nr. 2, jeweils Rn. 34 und 42) begründet und mit Urteil vom 13. April 2010 (BVerwG 1 C 5.09 - BVerwGE 136, 284 = Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 6, jeweils Rn. 12) fortentwickelt hat.

    Dann entfällt das Erfordernis einer Fristbestimmung wie auch der Ausreise aus Deutschland (vgl. Urteile vom 10. Juli 2012 a.a.O., jeweils Rn. 33; vom 4. September 2007 - BVerwG 1 C 43.06 - BVerwGE 129, 226 = Buchholz 402.242 § 31 AufenthG Nr. 2, jeweils Rn. 28 und vom 13. April 2010 - BVerwG 1 C 5.09 - BVerwGE 136, 284 = Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 6, jeweils Rn. 17).

    Ein Anspruch auf vollständige Beseitigung der Wirkungen der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 AufenthG kann sich aber auch aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben, etwa weil schützenswerte familiäre Belange im Sinne von Art. 6 GG dies erfordern (zu Letzterem vgl. Urteile vom 13. April 2010 a.a.O., jeweils Rn. 17 und vom 4. September 2007 a.a.O., jeweils Rn. 28).

  • BVerwG, 14.05.2013 - 1 C 13.12

    Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; Ausweisung;

    Auszug aus BVerwG, 06.03.2014 - 1 C 2.13
    Die Entscheidung über die Länge der Frist ist eine rechtlich gebundene Entscheidung, die nicht im Ermessen der Ausländerbehörde steht (vgl. Urteile vom 10. Juli 2012 a.a.O., jeweils Rn. 34 und vom 14. Mai 2013 - BVerwG 1 C 13.12 - InfAuslR 2013, 334 Rn. 27).

    Die Abwägung ist hier nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichtshofs zu treffen (vgl. Urteile vom 10. Juli 2012 a.a.O., jeweils Rn. 42 und vom 14. Mai 2013 a.a.O. Rn. 32).

  • EuGH, 19.09.2013 - C-297/12

    Filev und Osmani - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Rückführung

    Auszug aus BVerwG, 06.03.2014 - 1 C 2.13
    Seit Inkrafttreten des § 11 AufenthG in der Neufassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 haben Ausländer grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die Ausländerbehörde mit einer Ausweisung zugleich das daran geknüpfte gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie die Titelerteilungssperre befristet, ohne dass es insoweit eines Antrags des Ausländers bedarf (Urteil vom 10. Juli 2012 - BVerwG 1 C 19.11 - BVerwGE 143, 277 = Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 9, jeweils Rn. 30; vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. September 2013 - Rs. C-297/12 - InfAuslR 2013, 416 Rn. 34).
  • BVerwG, 29.04.2004 - 3 C 25.03

    Rechtsschutzinteresse; planmodifizierende Vereinbarung; Bettenreduzierung;

    Auszug aus BVerwG, 06.03.2014 - 1 C 2.13
    Dies belastet den Kläger und rechtfertigt sein Begehren, denn ein Rechtsschutzinteresse fehlt nur, wenn die Klage für den Kläger offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile erbringen kann (Urteil vom 29. April 2004 - BVerwG 3 C 25.03 - BVerwGE 121, 1 = Buchholz 451.74 § 9 KHG Nr. 9 S. 2 ).
  • BVerwG, 22.05.2012 - 1 C 8.11

    Anwendungsvorrang; Aufenthaltserlaubnis; Ausweisungsgrund; Beweismaß; Flüchtling;

    Auszug aus BVerwG, 06.03.2014 - 1 C 2.13
    Ist der Ausländer aber bereits vor der bestandskräftigen Anerkennung ausgewiesen worden, sperrt nur eine auf den gleichen qualifizierten Gründen beruhende Ausweisung die Titelerteilung (Urteil vom 22. Mai 2012 - BVerwG 1 C 8.11 - BVerwGE 143, 138 = Buchholz 402.242 § 5 AufenthG Nr. 10, jeweils Rn. 17 mit Verweis auf BTDrucks 9/1630 S. 24 zu § 29 Abs. 2 AsylVfG 1982, BTDrucks 12/2062 S. 38 f. zu § 68 Abs. 2 und § 70 Abs. 2 AsylVfG 1992 und BTDrucks 15/420 S. 111).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.01.2023 - 12 S 1841/22

    Generalpräventive Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen, zu dessen Gunsten das

    Es lässt sich weder anhand der Entstehungsgeschichte noch dem Zweck der Sperrfrist und der Systematik der Vorschriften feststellen, die Geltung des § 11 Abs. 4 AufenthG wäre für die vorliegende Konstellation ausgeschlossen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 06.03.2014 - 1 C 2.13 -, juris Rn. 14).
  • BVerwG, 25.03.2015 - 1 C 18.14

    Ausweisung; Befristung; Einreiseverbot; Feststellung des Verlusts des

    Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der begehrten Befristung ist hier die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 6. März 2014 - 1 C 2.13 - Buchholz 402.242 § 25 AufenthG Nr. 20 Rn. 6).

    Rechtsänderungen während des Revisionsverfahrens sind allerdings zu beachten, wenn das Tatsachengericht - entschiede es anstelle des Bundesverwaltungsgerichts - sie zu berücksichtigen hätte (Urteil vom 6. März 2014 - 1 C 2.13 - Buchholz 402.242 § 25 AufenthG Nr. 20 Rn. 6).

    Der Senat stellt hingegen bei der Befristungsentscheidung immer auf den aktuellen Entscheidungszeitpunkt ab mit der Folge, dass auch in Fällen, in denen keine Ausreise stattgefunden hat - z.B. wegen Ausreisehindernissen aufgrund der Verfolgungsgefahr für einen Flüchtling - ggf. eine Befristung auf Null ohne Ausreise erfolgen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. März 2014 - 1 C 2.13 - Buchholz 402.242 § 25 AufenthG Nr. 20 Rn. 13 f. m.w.N.).

  • BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 27.16

    Aufenthaltsbeendigung; Aufhebung; Ausweisung; Befristung; Bescheidungsurteil;

    Rechtsänderungen während des Revisionsverfahrens sind allerdings zu beachten, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Bundesverwaltungsgerichts - sie zu berücksichtigen hätte (stRspr, vgl. Urteil vom 6. März 2014 - 1 C 2.13 - Buchholz 402.242 § 25 AufenthG Nr. 20 Rn. 6).

    Mit dieser durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung (AufenthBeendBlReNG) vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386) eingeführten Differenzierung hat der Gesetzgeber die Rechtsprechung des Senats aufgegriffen, wonach unter engen Voraussetzungen eine vollständige Beseitigung der Wirkungen einer Ausweisung ohne vorherige Ausreise geboten sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. März 2014 - 1 C 2.13 - Buchholz 402.242 § 25 AufenthG Nr. 20 Rn. 13 m.w.N.), und hierfür in § 11 Abs. 4 AufenthG eine spezielle Rechtsgrundlage geschaffen (BT-Drs. 18/4097 S. 36 f.).

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Rechtsprechung
   BVerwG, 06.03.2014 - 1 C 5.13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,3208
BVerwG, 06.03.2014 - 1 C 5.13 (https://dejure.org/2014,3208)
BVerwG, Entscheidung vom 06.03.2014 - 1 C 5.13 (https://dejure.org/2014,3208)
BVerwG, Entscheidung vom 06. März 2014 - 1 C 5.13 (https://dejure.org/2014,3208)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    AsylVfG 1982 § 29; AufenthG § 11 Abs. 1, § 25 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 5
    Aufenthaltserlaubnis für Flüchtlinge; Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Befristung auf Null; Befristung ohne Ausreise; Beseitigung der Sperrwirkung; Sperrwirkung der Ausweisung; spezielle Erteilungssperre; Titelerteilungssperre.

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    AsylVfG 1982 § 29
    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Aufenthaltserlaubnis für Flüchtlinge; Befristung auf Null; Befristung ohne Ausreise; Beseitigung der Sperrwirkung; Sperrwirkung der Ausweisung; Titelerteilungssperre; spezielle Erteilungssperre

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Ausländers auf Befristung der gegen ihn verfügten Ausweisung mit sofortiger Wirkung auf Null ohne vorherige Ausreise; Ausweisung eines Asylberechtigten nach Begehung von Straftaten

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AsylVfG (1982) § 29, AufenthG § 11 Abs. 1, AufenthG § 25 Abs. 1 S. 2, AufenthG § 25 Abs. 2, AufenthG § 25 Abs. 5
    Aufenthaltserlaubnis, anerkannter Flüchtling, Flüchtlingsanerkennung, Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, Befristung auf Null, Befristung ohne Ausreise, Sperrwirkung, Beseitigung der Sperrwirkung, Sperrwirkung der Ausweisung, Wirkung der Ausweisung, ...

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Anspruch eines Ausländers auf Befristung der gegen ihn verfügten Ausweisung mit sofortiger Wirkung auf Null ohne vorherige Ausreise; Ausweisung eines Asylberechtigten nach Begehung von Straftaten

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Sperrwirkung einer Ausweisung kann auf Null befristet werden

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Sperrwirkung einer Ausweisung kann auf Null befristet werden

  • lto.de (Kurzinformation)

    Ausweisung - Keine Gefahr - keine Befristung

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Sperrwirkung einer Ausweisung kann auf Null befristet werden

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 10.07.2012 - 1 C 19.11

    Antrag; Äquivalenzgrundsatz; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches

    Auszug aus BVerwG, 06.03.2014 - 1 C 5.13
    Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der begehrten Befristung ist hier die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts (vgl. Urteil vom 10. Juli 2012 - BVerwG 1 C 19.11 - BVerwGE 143, 277 = Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 9, jeweils Rn. 12 m.w.N.).

    Rechtsänderungen während des Revisionsverfahrens sind allerdings zu beachten, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Bundesverwaltungsgerichts - sie zu berücksichtigen hätte (Urteil vom 10. Juli 2012 a.a.O.).

    Seit Inkrafttreten des § 11 AufenthG in der Neufassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 haben Ausländer grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die Ausländerbehörde mit einer Ausweisung zugleich das daran geknüpfte gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie die Titelerteilungssperre befristet, ohne dass es insoweit eines Antrags des Ausländers bedarf (Urteil vom 10. Juli 2012 - BVerwG 1 C 19.11 - BVerwGE 143, 277 = Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 9, jeweils Rn. 30; vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. September 2013 - Rs. C-297/12 - InfAuslR 2013, 416 Rn. 34).

    Die Entscheidung über die Länge der Frist ist eine rechtlich gebundene Entscheidung, die nicht im Ermessen der Ausländerbehörde steht (vgl. Urteile vom 10. Juli 2012 a.a.O., jeweils Rn. 34 und vom 14. Mai 2013 - BVerwG 1 C 13.12 - InfAuslR 2013, 334 Rn. 27).

    Die Abwägung ist hier nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichtshofs zu treffen (vgl. Urteile vom 10. Juli 2012 a.a.O., jeweils Rn. 42 und vom 14. Mai 2013 a.a.O. Rn. 32).

    Dann entfällt das Erfordernis einer Fristbestimmung wie auch der Ausreise aus Deutschland (vgl. Urteile vom 10. Juli 2012 a.a.O., jeweils Rn. 33; vom 4. September 2007 - BVerwG 1 C 43.06 - BVerwGE 129, 226 = Buchholz 402.242 § 31 AufenthG Nr. 2, jeweils Rn. 28 und vom 13. April 2010 - BVerwG 1 C 5.09 - BVerwGE 136, 284 = Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 6, jeweils Rn. 17).

  • BVerwG, 13.04.2010 - 1 C 5.09

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Aufenthaltserlaubnis aus familiären

    Auszug aus BVerwG, 06.03.2014 - 1 C 5.13
    Insoweit schränkt der Senat seine Rechtsprechung ein, die er mit Urteil vom 4. September 2007 (BVerwG 1 C 43.06 - BVerwGE 129, 226 = Buchholz 402.242 § 31 AufenthG Nr. 2, jeweils Rn. 34 und 42) begründet und mit Urteil vom 13. April 2010 (BVerwG 1 C 5.09 - BVerwGE 136, 284 = Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 6, jeweils Rn. 12) fortentwickelt hat.

    Der Senat hat allerdings bereits darauf hingewiesen, dass der Zusammenschau bestimmter Regelungen, zu denen § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG gehört, zu entnehmen ist, dass der Gesetzgeber die Aufhebung der Sperrwirkung einer gesonderten Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 bis 6 AufenthG vorbehalten hat (Urteil vom 13. April 2010, a.a.O. jeweils Rn. 13).

    Dann entfällt das Erfordernis einer Fristbestimmung wie auch der Ausreise aus Deutschland (vgl. Urteile vom 10. Juli 2012 a.a.O., jeweils Rn. 33; vom 4. September 2007 - BVerwG 1 C 43.06 - BVerwGE 129, 226 = Buchholz 402.242 § 31 AufenthG Nr. 2, jeweils Rn. 28 und vom 13. April 2010 - BVerwG 1 C 5.09 - BVerwGE 136, 284 = Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 6, jeweils Rn. 17).

    Ein Anspruch auf vollständige Beseitigung der Wirkungen der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 AufenthG kann sich aber auch aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben, etwa weil schützenswerte familiäre Belange im Sinne von Art. 6 GG dies erfordern (zu Letzterem vgl. Urteile vom 13. April 2010 a.a.O., jeweils Rn. 17 und vom 4. September 2007 a.a.O., jeweils Rn. 28).

  • BVerwG, 04.09.2007 - 1 C 43.06

    Aufenthaltserlaubnis, Sperrwirkung der Ausweisung, Befristung, Ehegattennachzug,

    Auszug aus BVerwG, 06.03.2014 - 1 C 5.13
    Insoweit schränkt der Senat seine Rechtsprechung ein, die er mit Urteil vom 4. September 2007 (BVerwG 1 C 43.06 - BVerwGE 129, 226 = Buchholz 402.242 § 31 AufenthG Nr. 2, jeweils Rn. 34 und 42) begründet und mit Urteil vom 13. April 2010 (BVerwG 1 C 5.09 - BVerwGE 136, 284 = Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 6, jeweils Rn. 12) fortentwickelt hat.

    Dann entfällt das Erfordernis einer Fristbestimmung wie auch der Ausreise aus Deutschland (vgl. Urteile vom 10. Juli 2012 a.a.O., jeweils Rn. 33; vom 4. September 2007 - BVerwG 1 C 43.06 - BVerwGE 129, 226 = Buchholz 402.242 § 31 AufenthG Nr. 2, jeweils Rn. 28 und vom 13. April 2010 - BVerwG 1 C 5.09 - BVerwGE 136, 284 = Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 6, jeweils Rn. 17).

    Ein Anspruch auf vollständige Beseitigung der Wirkungen der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 AufenthG kann sich aber auch aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben, etwa weil schützenswerte familiäre Belange im Sinne von Art. 6 GG dies erfordern (zu Letzterem vgl. Urteile vom 13. April 2010 a.a.O., jeweils Rn. 17 und vom 4. September 2007 a.a.O., jeweils Rn. 28).

  • BVerwG, 14.05.2013 - 1 C 13.12

    Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; Ausweisung;

    Auszug aus BVerwG, 06.03.2014 - 1 C 5.13
    Die Entscheidung über die Länge der Frist ist eine rechtlich gebundene Entscheidung, die nicht im Ermessen der Ausländerbehörde steht (vgl. Urteile vom 10. Juli 2012 a.a.O., jeweils Rn. 34 und vom 14. Mai 2013 - BVerwG 1 C 13.12 - InfAuslR 2013, 334 Rn. 27).

    Die Abwägung ist hier nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichtshofs zu treffen (vgl. Urteile vom 10. Juli 2012 a.a.O., jeweils Rn. 42 und vom 14. Mai 2013 a.a.O. Rn. 32).

  • EuGH, 19.09.2013 - C-297/12

    Filev und Osmani - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Rückführung

    Auszug aus BVerwG, 06.03.2014 - 1 C 5.13
    Seit Inkrafttreten des § 11 AufenthG in der Neufassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 haben Ausländer grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die Ausländerbehörde mit einer Ausweisung zugleich das daran geknüpfte gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie die Titelerteilungssperre befristet, ohne dass es insoweit eines Antrags des Ausländers bedarf (Urteil vom 10. Juli 2012 - BVerwG 1 C 19.11 - BVerwGE 143, 277 = Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 9, jeweils Rn. 30; vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. September 2013 - Rs. C-297/12 - InfAuslR 2013, 416 Rn. 34).
  • BVerwG, 29.04.2004 - 3 C 25.03

    Rechtsschutzinteresse; planmodifizierende Vereinbarung; Bettenreduzierung;

    Auszug aus BVerwG, 06.03.2014 - 1 C 5.13
    Dies belastet den Kläger und rechtfertigt sein Begehren, denn ein Rechtsschutzinteresse fehlt nur, wenn die Klage für den Kläger offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile erbringen kann (Urteil vom 29. April 2004 - BVerwG 3 C 25.03 - BVerwGE 121, 1, = Buchholz 451.74 § 9 KHG Nr. 9 S. 2 ).
  • BVerwG, 22.05.2012 - 1 C 8.11

    Anwendungsvorrang; Aufenthaltserlaubnis; Ausweisungsgrund; Beweismaß; Flüchtling;

    Auszug aus BVerwG, 06.03.2014 - 1 C 5.13
    Ist der Ausländer aber bereits vor der bestandskräftigen Anerkennung ausgewiesen worden, sperrt nur eine auf den gleichen qualifizierten Gründen beruhende Ausweisung die Titelerteilung (Urteil vom 22. Mai 2012 - BVerwG 1 C 8.11 - BVerwGE 143, 138 = Buchholz 402.242 § 5 AufenthG Nr. 10, jeweils Rn. 17 mit Verweis auf BTDrucks 9/1630 S. 24 zu § 29 Abs. 2 AsylVfG 1982, BTDrucks 12/2062 S. 38 f. zu § 68 Abs. 2 und § 70 Abs. 2 AsylVfG 1992 und BTDrucks 15/420 S. 111).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.08.2021 - 1 S 1894/21

    Normenkontrolleilverfahren; Polizeiverordnung über ein nächtliches Musik- und

    Eine Nutzlosigkeit der Klage ist jedoch nur anzunehmen, wenn diese für den Kläger offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile erbringen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.2004 - 3 C 25.03 - BVerwGE 121, 1 ; Urt. v. 06.03.2014 - 1 C 5.13 - juris Rn. 8).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.05.2023 - 6 S 2249/22

    Wirksamkeit eines Rettungsdienstplanes

    An einem Rechtsschutzinteresse mangelt es nur dann, wenn das prozessuale Vorgehen die Rechtsstellung eines Antragstellers nicht verbessern kann und daher nutzlos ist (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 3 C 25.03 â -, juris Rn. 19; Urteil vom 06.03.2014 - 1 C 5.13 -, juris Rn. 8).
  • VG Lüneburg, 12.07.2016 - 5 A 63/16

    Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1, Abs, 2 und Abs. 7 AufenthG 2004

    Für die von der Klägerin - nach Auslegung ihres Klageantrages, § 88 VwGO - begehrte Verpflichtung der Beklagten zu einer erneuten Entscheidung über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG - als Verwaltungsakt (BT-Drs. 18/4097 v. 25.02.2015, S. 35) - ist eine Verpflichtungsklage statthaft (VG Münster, Urt. v. 26.04.2016 - 4 K 2693/15.A -, juris Rn. 20; VG Düsseldorf, Urt. v. 27.01.2016 - 21 K 7126/15.A -, juris Rn. 23; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 06.03.2014 - 1 C 5/13 -, juris Rn. 8 für § 11 Abs. 1 AufenthG a.F.; a.A. (Anfechtungsklage) BayVGH, Beschl. v. 15.01.2016 - 10 ZB 15.1998 -, juris Rn. 4, 7 für eine Ausweisungsentscheidung mit gleichzeitiger Befristung für § 11 Abs. 1 AufenthG a.F.).

    Dieses fehlt grundsätzlich nur dann, wenn die Klage (insoweit) - anders als hier - für die Klägerin offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile erbringen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.03.2014 - 1 C 5/13 -, juris Rn. 8).

    Insoweit kommt es auch bei der Anordnung bzw. Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 2 oder Abs. 7 AufenthG für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bzw. mündlichen Verhandlung an, so dass auch die der Anordnung oder Befristung zeitlich nachfolgenden Umstände zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urt. v. 06.03.2014 - 1 C 5/13 -, juris Rn. 7, 13 für § 11 Abs. 1 AufenthG a.F.; VG Oldenburg, Urt. v. 31.03.2016 - 5 A 464/16 -, juris Rn. 16; offen gelassen VG Münster, Urt. v. 26.04.2016 - 4 K 2693/15.A -, juris Rn. 58).

    Auf der anderen Seite sind aber auch schutzwürdige Belange des Ausländers im Rahmen der Ermessensausübung bei der Anordnung und der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen (so auch VG Düsseldorf, Urt. v. 27.01.2016 - 21 K 7126/15.A -, juris Rn. 40; BVerwG, Urt. v. 06.03.2014 - 1 C 5/13 -, juris Rn. 13 für § 11 Abs. 1 AufenthG a.F. im Fall einer Ausweisung).

    Unabhängig davon, ob die Bemessung der Frist auch im Fall einer Abschiebung nach den für eine Ausweisung vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätzen (vgl. Urt. v. 10.07.2012 - 1 C 19/11 -, juris Rn. 42; Urt. v. 06.03.2014 - 1 C 5/13 -, juris Rn. 13; Urt. v. 13.12.2012 - 1 C 14/12 -, juris Rn. 14, 15) erfolgt, (so VG Düsseldorf, Urt. v. 27.01.2016 - 21 K 7126/15.A -, juris Rn. 32) hat das Bundesamt im Rahmen seiner Ermessensausübung bei der Festlegung der Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbotes die für die Klägerin konkret bestehende Ausbildungsmöglichkeit verbunden mit der Möglichkeit einer legalen Migration nicht berücksichtigt, obwohl diese als schutzwürdige Belange auch hier mit eingestellt hätten werden müssen (vgl. oben Ziff. 2).

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Rechtsprechung
   OVG Sachsen, 14.01.2016 - 1 C 5/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,6730
OVG Sachsen, 14.01.2016 - 1 C 5/13 (https://dejure.org/2016,6730)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 14.01.2016 - 1 C 5/13 (https://dejure.org/2016,6730)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 14. Januar 2016 - 1 C 5/13 (https://dejure.org/2016,6730)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    VwGO § 47, BauGB § 1 Abs. 7, BauGB § 1 Abs. 3
    Bebauungsplan; Bekanntmachung; Normenkontrolle; Abwägungsergebnis

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (17)

  • OVG Sachsen, 05.12.2013 - 1 C 23/11

    Bebauungsplan; Bestimmtheit; Baufenster; Abwägungsgebot; Abwägungsvorgang;

    Auszug aus OVG Sachsen, 14.01.2016 - 1 C 5/13
    Der Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom 26. März 2014, der Fehler bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials und damit sinngemäß die Rüge von Verfahrensfehlern i. S. v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB enthält (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. September 2010 - 4 CN 2.10 -, juris Rn. 22; NK-Urt. des Senats v. 5. Dezember 2013 - 1 C 23/11 -, juris Rn. 88 m. w. N.), konnte diese Frist schon deshalb nicht wahren, weil er dem erkennenden Senat erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2015 vorgelegt worden ist.

    Diese Auslegung des Bebauungsplans, wonach eine unterbliebene Festsetzung von Baulinien oder Baugrenzen auf einzelnen Grundstücken auch im Hinblick auf bereits vorhandene Gebäude bedeutet, dass für diese Grundstücke keine Bebaubarkeit mehr vorgesehen ist, wenn auf allen anderen Grundstücken Baufelder festgesetzt worden ist, entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. NK- Urt. des Senats v. 5. Dezember 2013 - 1 C 23/11 -, juris Rn. 83 ff. m. w. N.).

    Die Frist zur Geltendmachung von Mängeln kann auch durch Zustellung eines den inhaltlichen Anforderungen genügenden Schriftsatzes an die Gemeinde im Rahmen des Normenkontrollverfahren über den betroffenen Bebauungsplan gewahrt werden (NK-Urt. d. Senats v. 5. Dezember 2013 - 1 C 23/11 -, juris Rn. 88 m. w. N.).

    Das Abwägungsergebnis ist erst zu beanstanden, wenn selbst eine ohne Fehler durchgeführte Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, Urt. 22. September 2010 - 4 CN 2.10 -, juris Rn. 22; NK- Urt. d. Senats v. 5. Dezember 2013 a. a. O, Rn. 112).

  • BVerwG, 15.05.2013 - 4 BN 1.13

    Gemeindliche Planungshoheit bei Bahnanlagen; ordnungsgemäßer

    Auszug aus OVG Sachsen, 14.01.2016 - 1 C 5/13
    Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, juris Rn. 18 m. w. N.).

    Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen des Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von der Bebauung ausschließen, da das durch Art. 14 GG gewährleistete Eigentumsrecht in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen gehört (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, juris Rn. 17 m. w. N.).

  • BVerwG, 22.09.2010 - 4 CN 2.10

    Klarstellungssatzung; Einbeziehungssatzung; Auslegung; Öffentlichkeits- und

    Auszug aus OVG Sachsen, 14.01.2016 - 1 C 5/13
    Der Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom 26. März 2014, der Fehler bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials und damit sinngemäß die Rüge von Verfahrensfehlern i. S. v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB enthält (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. September 2010 - 4 CN 2.10 -, juris Rn. 22; NK-Urt. des Senats v. 5. Dezember 2013 - 1 C 23/11 -, juris Rn. 88 m. w. N.), konnte diese Frist schon deshalb nicht wahren, weil er dem erkennenden Senat erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2015 vorgelegt worden ist.

    Das Abwägungsergebnis ist erst zu beanstanden, wenn selbst eine ohne Fehler durchgeführte Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, Urt. 22. September 2010 - 4 CN 2.10 -, juris Rn. 22; NK- Urt. d. Senats v. 5. Dezember 2013 a. a. O, Rn. 112).

  • OVG Sachsen, 20.04.2011 - 1 C 31/08

    Bebauungsplan, Präklusion, Abwägungsvorlage, Abwägungszwang, Abwägungsergebnis

    Auszug aus OVG Sachsen, 14.01.2016 - 1 C 5/13
    Voraussetzung für die Erforderlichkeit des Bebauungsplans ist, dass der Planung ein städtebauliches Konzept zu Grunde liegt und dass der Bebauungsplan der Verwirklichung dieses Konzepts dient (NK-Urt. d. Senats v. 20. April 2011 - 1 C 31/08 -, juris Rn. 30 m. w. N.).

    71 Eine unzulässige Negativplanung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie des erkennenden Senats voraus, dass eine Planung nur vorgeschoben ist und nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entspricht (BVerwG, Beschl. v. 15. März 2012 - 4 BN 9.12 -, juris Rn. 3; Beschl. v. 18. Dezember 1990 - 4 NB 8.90 -, juris Rn. 12, st. Rspr.; NK-Urt. d. Senats v. 20. April 2011 - 1 C 31/08 -, juris Rn. 32 m. w. N.).

  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

    Auszug aus OVG Sachsen, 14.01.2016 - 1 C 5/13
    Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, Urt. v. 5. Mai 2015 - 4 CN 4.14 -, juris Rn. 14; Urt. v. 12. Dezember 1969, BVerwGE 34, 301, 308 f.; st. Rspr.).
  • BVerfG, 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01

    Zur Verletzung von GG Art 14 Abs 1 durch Normenkontrollurteil zur Rechtmäßigkeit

    Auszug aus OVG Sachsen, 14.01.2016 - 1 C 5/13
    88 Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass ein wirksamer Bebauungsplan Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt (BVerfG, Beschl. v. 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 -, juris Rn. 12 m. w. N.), so dass ihm gegenüber eine Berufung auf die Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht möglich ist.
  • BVerwG, 05.05.2015 - 4 CN 4.14

    Bebauungsplanung; Erforderlichkeit; Abwägung; Konflikttransfer; Umlegung;

    Auszug aus OVG Sachsen, 14.01.2016 - 1 C 5/13
    Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, Urt. v. 5. Mai 2015 - 4 CN 4.14 -, juris Rn. 14; Urt. v. 12. Dezember 1969, BVerwGE 34, 301, 308 f.; st. Rspr.).
  • BVerwG, 16.12.1988 - 4 C 48.86

    Beschränkung der kommunalen Planungshoheit durch Fachplanungen

    Auszug aus OVG Sachsen, 14.01.2016 - 1 C 5/13
    Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind u. a. Pläne, die einer positiven städtebaulichen Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind (BVerwG a. a. O.; Urt. v. 16. Dezember 1988 - 4 C 48.86 -, juris Rn. 47; st. Rspr.).
  • BVerwG, 21.03.2002 - 4 CN 14.00

    Bauleitplanung; Vorhaben- und Erschließungsplan; Abwägungsgebot; Eigentumsschutz;

    Auszug aus OVG Sachsen, 14.01.2016 - 1 C 5/13
    § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag (BVerwG, Urt. v. 21. März 2002 - 4 CN 14.00 -, juris Rn. 10).
  • BVerwG, 03.06.2014 - 4 CN 6.12

    Bebauungsplan; Baugebiet; Umplanung; allgemeines Wohngebiet; Mischgebiet;

    Auszug aus OVG Sachsen, 14.01.2016 - 1 C 5/13
    Diese Vorschrift bezieht sich nicht auf die Überplanung bebauter Innenbereichslagen, sondern auf die erstmalige Ausweisung "neuer Baugebiete", d. h. von Flächen, die vor der Ausweisung noch keine festgesetzten oder faktischen Baugebiete waren und hinsichtlich derer mit der Ausweisung erstmalig die Möglichkeit der Bebauung eröffnet werden soll (BVerwG, Urt. v. 3. Juni 2014 - 4 CN 6.12 -, juris Rn. 11 ff.).
  • BVerwG, 10.09.2015 - 4 CN 8.14

    Bebauungsplan; Gewerbegebiet; qualitativ hochwertiges -; Dienstleistungen;

  • BVerwG, 18.12.1990 - 4 NB 8.90

    Bauleitplanung zur Verhinderung von Fehlentwicklungen und unzulässige

  • BVerwG, 16.06.2011 - 4 CN 1.10

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; subjektive Rechtsposition; Grundeigentum;

  • BVerwG, 15.03.2012 - 4 BN 9.12

    Spannungsfeld zwischen konservativer Planung und Verhinderungsplanung

  • BVerwG, 08.07.1992 - 4 NB 20.92

    Rechtswirksamkeit einer Ortssatzung - Diskrepanz Wortlaut der Bekanntmachung und

  • BVerwG, 30.09.2014 - 4 B 49.14

    Verwendung von DIN-Vorschriften durch den Plangeber

  • OVG Sachsen, 09.05.2014 - 1 C 6/11

    Normenkontrollverfahren, Bebauungsplan, Präklusion, Bekanntmachung, Offenlage,

  • OVG Schleswig-Holstein, 27.08.2020 - 1 KN 10/17

    Anforderungen an einen Bebauungsplan der Innenentwicklung

    Im Ansatz ist es dabei zwar nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die grundbuchlich gesicherten Wegerechte im Rahmen der Abwägungsentscheidung berücksichtigt hat, denn die Beeinträchtigung des Eigentums ist infolge dieser Vorbelastung geringer (vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 14. Januar 2016 - 1 C 5/13 -, Rn. 89, juris).
  • VGH Bayern, 24.06.2020 - 15 N 19.442

    Unwirksamer Bebauungsplan wegen fehlender Erforderlichkeit und Abwägungsfehlern

    Bereits die Festsetzung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB im Bebauungsplan selbst - sollte sie wirksam sein - hindert den belasteten Eigentümer mithin, das Grundstück in einer Weise zu nutzen, die die geplante Ausübung des noch zu begründenden Rechts behindern oder unmöglich machen würde (zum Ganzen vgl. BVerwG, B.v. 18.12.1987 - 4 NB 2.87 - NVwZ 1988, 822 = juris Rn. 22; B.v. 2.11.1998 - 4 BN 49.98 - NVwZ 1999, 296 = juris Rn. 5; B.v. 10.1.2017 - 4 BN 18.16 - ZfBR 2017, 370 = juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 9.11.2006 - 4 B 05.2013 - BayVBl. 2007, 307 = juris Rn. 18 ff.; U.v. 26.2.2010 - 9 N 07.2333 - juris Rn. 20; OVG Berlin-Bbg., U.v. 22.4.2010 - OVG 2 A 17.08 - juris Rn. 32; OVG NRW, B.v. 19.6.2002 - 10a D 115/99.NE - juris Rn.11; U.v. 15.5.2013 - 2 D 122/12.NE - juris Rn. 73; SächsOVG, U.v. 14.1.2016 - 1 C 5/13 - juris Rn. 89; Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, § 9 Rn. 117).
  • OVG Niedersachsen, 20.09.2021 - 1 LA 59/21

    Aufenthaltsraum; Aufenthaltsräume; Geschossfläche; Geschossflächenzahl;

    OVG, Urt. v. 19.3.2015 - 2 C 382/13 -, BauR 2016, 465 = BRS 83 Nr. 19 = juris Rn. 88; Sächs. OVG, Urt. v. 14.1.2016 - 1 C 5/13 -, juris Rn. 82).
  • OVG Sachsen, 14.01.2016 - 1 C 6/13

    Bebauungsplan; ergänzendes Verfahren; Normenkontrolle; Abwägungsmangel;

    Diese Planung sei jedoch aufgegeben und das Schloss mit Kaufvertrag vom 23. Dezembern 2002 an den Antragsteller zu 1 des Parallelverfahrens 1 C 5/13 verkauft worden.

    Hinsichtlich des im Eigentum der Antragsteller des Parallelverfahrens 1 C 5/13 stehenden .

    zu teilen und eine Vereinigung der Schlossparkgrundstücke durch die Antragsteller des Parallelverfahrens 1 C 5/13 zu verhindern.

  • OVG Sachsen, 14.01.2016 - 1 C 7/13

    Bebauungsplan, Normenkontrolle, Geh-, Fahr- und Leitungsrecht, Abwägung,

    Diese Planung sei jedoch aufgegeben und das S...... mit Kaufvertrag vom 23. Dezember 2002 an den Antragsteller zu 1 des Parallelverfahrens 1 C 5/13 veräußert worden.

    Hinsichtlich des im Eigentum der Antragsteller des Parallelverfahrens 1 C 5/13 stehenden Flurstücks F40 liege ein Abwägungsausfall vor.

    zu teilen und eine Vereinigung der Schlossparkgrundstücke durch die Antragsteller des Parallelverfahrens 1 C 5/13 zu verhindern.

  • VG Schwerin, 23.06.2017 - 5 A 2265/16
    Es kommt bei der Anordnung bzw. Befristung eines Einreise- und Aufent­ haltsverbotes nach § 11 Abs. 2 oder Abs. 7 AufenthG für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG jedoch auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bzw. mündlichen Verhandlung an, so dass auch die der Anordnung oder Befristung zeitlich nachfolgenden Umstände zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urt. v. 06.03.2014 - 1 C 5/13 -, juris Rn. 7, 13 für § 11 Abs. 1 AufenthG a.F.; VG Oldenburg, Urt. v. 31.03.2016 - 5 A 464/16 -, juris Rn. 16; offen gelassen VG Münster, Urt. v. 26.04.2016 - 4 K2693/15.A-.juris Rn. 58).

    Unabhängig davon, ob die Bemessung der Frist auch im Fall einer Abschiebung nach den für eine Ausweisung vom Bundesverwal­ tungsgericht aufgestellten Grundsätzen (vgl. Urt. v. 10.07.2012 - 1 C 19/11 -, juris Rn. 42; Urt. v. 06.03.2014 - 1 C 5/13 -, juris Rn. 13; Urt. v. 13.12.2012 - 1 C 14/12 -, juris Rn. 14, 5 A 2265/16 As SN.

  • OVG Sachsen, 23.08.2016 - 1 C 27/14

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Bebauungsplan; ergänzendes Verfahren;

    Im Gegensatz dazu sind Mängel im Abwägungsvorgang nur dann erheblich, wenn sie nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB fristwahrend geltend gemacht wurden, offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB; vgl. etwa SächsOVG, NK-Urt. v. 14. Januar 2016 - 1 C 5/13 -, juris Rn. 85).
  • OVG Sachsen, 23.08.2016 - 1 C 7/14

    Normenkontrolle; Verbandsklage; vorhabenbezogener Bebauungsplan; ergänzendes

    Im Gegensatz dazu sind Mängel im Abwägungsvorgang nur dann erheblich, wenn sie nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB fristwahrend geltend gemacht wurden, offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB; vgl. etwa SächsOVG, NK-Urt. v. 14. Januar 2016 - 1 C 5/13 -, juris Rn. 85).
  • OVG Sachsen, 23.08.2016 - 1 C 11/14

    Normenkontrolle; vorhabenbezogener Bebauungsplan; Nachbargemeinde;

    Im Gegensatz dazu sind Mängel im Abwägungsvorgang nur dann erheblich, wenn sie nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB fristwahrend geltend gemacht wurden, offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB; vgl. etwa SächsOVG, NK-Urt. v. 14. Januar 2016 - 1 C 5/13 -, juris Rn. 85).
  • VGH Bayern, 31.01.2022 - 9 N 17.2305

    Wasserrechtliches Planungsverbot für Überschwemmungsgebiete

    § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG a.F. galt danach nicht für die "Neuausweisung" bereits ausgewiesener oder die Überplanung bebauter Innenbereichslagen, sondern meinte die erstmalige Ermöglichung einer Bebauung durch Bauleitplanung oder städtebauliche Satzungen im Außenbereich (vgl. HessVGH, U.v. 27.10.2016 - 4 C 1869/15.N - juris Rn. 50; SächsOVG, U.v. 14.1.2016 - 1 C 5/13 - juris Rn. 75; vgl. auch Schmitt in BeckOK UmweltR, WHG, § 78 Rn. 19; Hünnekens in Landmann/Rohmer, UmweltR, WHG, Stand September 2021, § 78 Rn. 4, 6; Rossi in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, § 78 Rn. 11 m.w.N.; Kerkmann, UPR 2014, 328).
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